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title: "§ 10 USG — Kaufkraftausgleich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/usg_2020/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 10 USG — Kaufkraftausgleich

Die Leistungen nach den §§ 11 sowie 15 bis 19 unterliegen dem Kaufkraftausgleich in entsprechender Anwendung von § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn auch die Besoldung der an demselben Dienstort stationierten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Kaufkraftausgleich unterliegt.

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— Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
