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title: "§ 1 USG — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/usg_2020/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 USG — Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Dieses Gesetz gilt für Reservistendienst Leistende. Reservistendienst Leistende sind Personen, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes sind keine Reservistendienst Leistenden im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Kapitels 2 Abschnitt 3 sind mit Ausnahme von § 23 Absatz 1 auf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 des Soldatengesetzes anzuwenden.

(3) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gilt dieses Gesetz auch für

1.



Grundwehrdienst Leistende nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes,

2.



Wehrübende nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes,

3.



freiwillig verlängerten Grundwehrdienst Leistende nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes und

4.



unbefristeten Wehrdienst Leistende nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Wehrpflichtgesetzes.

(4) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind die §§ 12 bis 17a nicht anzuwenden. Abweichend von § 25 Absatz 1 werden die Leistungen nach § 19 von Amts wegen gewährt.

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— Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
