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title: "§ 15 URV — Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 15 URV — Dienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung

(1) Die mit der Führung des Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen. Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle darf den Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine Konvertierungsleistung in das nach § 11 Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie grafische und gestalterische Dienstleistungen anbieten. Die mit der Führung des Unternehmensregisters beliehene Stelle kann vor der Nutzung von Auskunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 verlangen.

(2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektronisches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig gemacht werden. Rechnungen oder Quittungen werden in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) übermittelt oder elektronisch angezeigt.

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— Verordnung über das Unternehmensregister

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
