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title: "§ 2 UrkErsV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urkersv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urkersv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UrkErsV

Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Ersuchen eines Notars, bei dem ein Verfahren nach § 1 schwebt, dem Besitzer von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften aufgeben, diese dem Gericht zur Einsicht vorzulegen.

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— Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urkersv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
