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title: "Art 3 UrkBefrITAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urkbefritag/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefritag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Art 3 UrkBefrITAG

Die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:











Beglaubigung

(Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 7. Juni 1969 über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden) Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben

von

in seiner/ihrer Eigenschaft als

und versehen mit dem Siegel oder Stempel des/der

Bestätigt in ... am ...

durch



















Siegel



Unterschrift

Stempel

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— Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefritag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
