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title: "Art 2 UrkBefrITAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urkbefritag/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefritag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Art 2 UrkBefrITAG

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages zuständig sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

(2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung nach Absatz 1 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

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— Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefritag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
