Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.1980
- Fundstelle:
- BGBl I 1980, 2002
- Stand:
- 20120625151120
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1980 zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1980 II S. 813) verordnet die Bundesregierung:
Die Beglaubigung nach Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation erteilt das Bundesverwaltungsamt für Urkunden aus dem Geschäftsbereich der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.