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title: "Art 3 UrkBefrBELG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urkbefrbelg/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefrbelg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Art 3 UrkBefrBELG

Die Beglaubigung nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens wird mit den entsprechenden Ergänzungen in der folgenden Form auf der Urkunde selbst oder auf einem mit der Urkunde zu verbindenden Blatt erteilt:

Beglaubigung

(Artikel 3 des Abkommens vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher

Urkunden von der Legalisation)

Diese öffentliche Urkunde ist unterschrieben

von

in seiner/ihrer Eigenschaft als

und versehen mit dem Siegel oder Stempel

des/der

Der/die ist zur Ausstellung

öffentlicher Urkunden in Fällen der vorliegenden Art befugt.

Bestätigt

in am

durch

Siegel Unterschrift

Stempel

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urkbefrbelg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
