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title: "§ 54g UrhG — Kontrollbesuch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urhg/54g"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 54g UrhG — Kontrollbesuch

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

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— Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
