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title: "§ 2 UrhG — Geschützte Werke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urhg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UrhG — Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.



Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2.



Werke der Musik;

3.



pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4.



Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5.



Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6.



Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7.



Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

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— Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
