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title: "§ 8 UrhDaG — Einfache Blockierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urhdag/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 8 UrhDaG — Einfache Blockierung

(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.

(2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.

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— Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
