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title: "§ 3 UrhDaG — Nicht erfasste Dienste"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urhdag/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 UrhDaG — Nicht erfasste Dienste

Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für

1.



nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien,

2.



nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien,

3.



Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software,

4.



Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164),

5.



Online-Marktplätze,

6.



Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und

7.



Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen.

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— Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
