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title: "§ 20 UrhDaG — Inländischer Zustellungsbevollmächtigter"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urhdag/20"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 20 UrhDaG — Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.

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— Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
