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title: "§ 19 UrhDaG — Auskunftsrechte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urhdag/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 19 UrhDaG — Auskunftsrechte

(1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen.

(2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen.

(3) (weggefallen)

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— Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
