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title: "§ 11 UrhDaG — Kennzeichnung als erlaubte Nutzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/urhdag/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 UrhDaG — Kennzeichnung als erlaubte Nutzung

(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet,

1.



den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren,

2.



den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und

3.



es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.

(2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt.

## Fußnoten

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 +++)

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— Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/urhdag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
