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title: "§ 3 URüV — Wertänderungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ur_v/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ur_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 URüV — Wertänderungen

Wird für die Rückgabe eine Bilanz gefertigt, weil sich die Vermögenslage gegenüber der D-Markeröffnungsbilanz verändert hat und diese Änderungen nicht durch Berichtigung nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes berücksichtigt werden können, so sind in dieser Bilanz die Vermögensgegenstände, Schulden und Sonderposten mit den Werten anzusetzen, die sich bei Anwendung des D-Markbilanzgesetzes auf den Stichtag der Bilanz ergeben.

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— Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ur_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
