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title: "§ 3 UnterlagenBergV — Maßstab der Karten und Lagerisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unterlagenbergv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unterlagenbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 UnterlagenBergV — Maßstab der Karten und Lagerisse

Die Karten und Lagerisse sollen

1.



bei einer Erlaubnis im Maßstab 1:25.000, 1:50.000 oder 1:100.000,

2.



in den übrigen Fällen im Maßstab 1:5.000, 1:10.000 oder 1:25.000 angefertigt werden. Die Wahl des Maßstabes richtet sich nach der Größe des Feldes sowie nach der erforderlichen Genauigkeit, Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Darstellung.

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— Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unterlagenbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
