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title: "§ 2 UnterlagenBergV — Änderungen der Karten und Lagerisse"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unterlagenbergv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unterlagenbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UnterlagenBergV — Änderungen der Karten und Lagerisse

(1) Eintragungen, die für die Nachprüfung der richtigen und vollständigen Darstellung eines Feldes auf den Karten und Lagerissen erforderlich sind, dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

(2) Änderungen sind mit Datum und Unterschrift dessen, der sie vorgenommen hat, kenntlich zu machen.

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— Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unterlagenbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
