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title: "§ 11 UnterlagenBergV — Nachweis über Beschäftigte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unterlagenbergv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unterlagenbergv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 UnterlagenBergV — Nachweis über Beschäftigte

(1) Die Unternehmer haben einen Nachweis zu führen über

1.



die Vor- und Zunamen,

2.



den Geburtstag,

3.



die Anschrift und

4.



den Tag des Beginns und der Beendigung des Arbeitsverhältnissesder in ihren Betrieben Beschäftigten.

(2) Der Nachweis ist zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

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— Bergverordnung über vermessungstechnische und sicherheitliche Unterlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unterlagenbergv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
