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title: "§ 1 UNSOrgVorRV 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unsorgvorrv_2/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unsorgvorrv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 UNSOrgVorRV 2

Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen:





Weltorganisation für geistiges Eigentum

(WIPO - Anlage XV -)

Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

(IFAD - Anlage XVI -) gilt das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen mit seinen Anlagen XV und XVI, die nachstehend veröffentlicht werden.

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— Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unsorgvorrv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
