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title: "§ 5 UnifV — Antrag, Zuständigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unifv_2008/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unifv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 UnifV — Antrag, Zuständigkeiten

(1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.

(2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden, entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zuständige Landeskommando.

(3) Das Streitkräfteamt entscheidet,

1.



soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist,

2.



wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen werden soll und

3.



wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge von Generalen und Admiralen gestellt werden.

(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.

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— Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unifv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
