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title: "§ 4 UnifV — Ausschlusstatbestände"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unifv_2008/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unifv_2008/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4 UnifV — Ausschlusstatbestände

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für

1.



Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teilnimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach § 3 Nr. 4 sowie

2.



Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.

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— Verordnung über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unifv_2008/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
