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title: "§ 2 UniBwLeistBV — Leistungsbezüge"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unibwleistbv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unibwleistbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UniBwLeistBV — Leistungsbezüge

Leistungsbezüge werden in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 vergeben

1.



aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge),

2.



für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) und

3.



für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung oder der Leitung der Universität (Funktions-Leistungsbezüge).

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— Verordnung über Leistungsbezüge und Zulagen an den Universitäten der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unibwleistbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
