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title: "Art 2 UNFreiwProgrAbkG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unfreiwprograbkg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unfreiwprograbkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Art 2 UNFreiwProgrAbkG

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Änderungen dieses Abkommens, die im Rahmen von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens nach Artikel 27 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 8 des ergänzenden Notenwechsels vereinbart werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, völkerrechtliche Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 und 3 des Abkommens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen und dabei zu bestimmen, in welchem Umfang Artikel 3 dieses Gesetzes anzuwenden ist.

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— Gesetz zu dem Abkommen vom 10. November 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen über den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unfreiwprograbkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
