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title: "§ 1 UnbilligkeitsV — Grundsatz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/unbilligkeitsv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/unbilligkeitsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 1 UnbilligkeitsV — Grundsatz

Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre.

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— Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/unbilligkeitsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
