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title: "§ 9 UmwStG 2006 — Formwechsel in eine Personengesellschaft"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwstg_2006/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 9 UmwStG 2006 — Formwechsel in eine Personengesellschaft

Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in ein öffentliches Register liegt (Übertragungsstichtag); § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 9 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 27 Abs. 10 +++)

(+++ § 9 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 15 u. 16 +++)

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— Umwandlungssteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
