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title: "§ 7 UmwStG 2006 — Besteuerung offener Rücklagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwstg_2006/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 7 UmwStG 2006 — Besteuerung offener Rücklagen

Dem Anteilseigner ist der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergibt, in dem Verhältnis der Anteile zum Nennkapital der übertragenden Körperschaft als Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob für den Anteilseigner ein Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust nach § 4 oder § 5 ermittelt wird.

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— Umwandlungssteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
