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title: "§ 9 UmwStG — Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwstg_1995/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 9 UmwStG — Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang
auf eine natürliche Person

(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Privatvermögen einer natürlichen Person, so sind § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 1, § 7 und § 8 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006) +++)

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— Umwandlungssteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
