---
title: "§ 14 UmwStG — Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Eröffnungsbilanz"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwstg_1995/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 14 UmwStG — Entsprechende Anwendung von Vorschriften, Eröffnungsbilanz

1Im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft sind die §§ 3 bis 8 und 10 entsprechend anzuwenden. 2Die Kapitalgesellschaft hat für steuerliche Zwecke auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz, die Personengesellschaft eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 3Die Bilanzen nach Satz 2 können auch für einen Stichtag aufgestellt werden, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zur Eintragung in das Handelsregister liegt (Umwandlungsstichtag). 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für den Formwechsel einer eingetragenen Genossenschaft in eine Personengesellschaft im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.

## Fußnoten

(+++ Zur letztmaligen Anwendung dieses G vgl. § 27 Abs. 2 G 610-6-16 v. 7.12.2006 I 2782, 2791 (UmwStG 2006) +++)

---

— Umwandlungssteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
