Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.2020
- Fundstelle:
- BGBl I 2020, 3042
- Stand:
- 20260506175910
Auf Grund des § 27 Absatz 15 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Verlängerung von Maßnahmen im Umwandlungssteuergesetz
§ 27 Absatz 15 Satz 1 des Gesetzes gilt entsprechend für Anmeldungen zur Eintragung und Einbringungsvertragsabschlüsse, die im Jahr 2021 erfolgen.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.