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title: "§ 5 UmwRG — Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwrg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 5 UmwRG — Missbräuchliches oder unredliches Verhalten im Rechtsbehelfsverfahren

Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

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— Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
