---
title: "§ 251 UmwG — Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwg_1995/251"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 251 UmwG — Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

(1) Auf die Vorbereitung der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 bis 231 entsprechend anzuwenden. § 192 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Auf die Gesellschafterversammlung oder die Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1, auf die Hauptversammlung auch § 239 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

---

— Umwandlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
