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title: "§ 175 UmwG — Beteiligte Rechtsträger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwg_1995/175"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 175 UmwG — Beteiligte Rechtsträger

Eine Vollübertragung ist oder Teilübertragungen sind jeweils nur möglich

1.



von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluß von Gebietskörperschaften;

2.





a)



von einer Versicherungs-Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;

b)



von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen;

c)



von einem öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen auf Versicherungs-Aktiengesellschaften oder auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

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— Umwandlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
