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title: "§ 164 UmwG — Genehmigung der Ausgliederung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwg_1995/164"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 164 UmwG — Genehmigung der Ausgliederung

(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.

(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.

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— Umwandlungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwg_1995/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
