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title: "§ 21 UmweltHG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umwelthg/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umwelthg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 21 UmweltHG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder

2.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

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— Umwelthaftungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umwelthg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
