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title: "§ 9 UmstG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umstg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 9 UmstG

Soweit dieses Gesetz und die dazu ergehenden Durchführungsverordnungen nicht etwas anderes bestimmen, begründen die nichtmeldepflichtigen Altgeldguthaben keinen Anspruch auf Umwandlung in Neugeldguthaben. Diese Altgeldguthaben erlöschen.

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— Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
