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title: "§ 6 UmstG — Freigabe der restlichen Altgeldguthaben"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umstg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 6 UmstG — Freigabe der restlichen Altgeldguthaben

(1) Über ein Guthaben, das dem Verfügungsverbot des § 2 Abs. 1 Satz 2 unterliegt, darf auch nach etwaiger Aufhebung dieses Verbots nur verfügt werden, wenn das Finanzamt nach Durchführung des im § 7 vorgesehenen Verfahrens Verfügungen über das Guthaben genehmigt.

(2) Ebenso darf der Teil der Altgeldguthaben, der nach Abzug der im § 4 bezeichneten Beträge und der nach § 5 freigegebenen Beträge verbleibt, nur mit Genehmigung des Finanzamts zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigegeben werden.

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— Drittes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
