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title: "§ 14 UmstBauSparkV — Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/umstbausparkv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/umstbausparkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 14 UmstBauSparkV — Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten

Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich festgestellt ist.

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— Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/umstbausparkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
