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title: "§ 2 UKRatZustAnO — Vorbehaltsklausel"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ukratzustano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ukratzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 UKRatZustAnO — Vorbehaltsklausel

(1) Der Unabhängige Kontrollrat behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach § 1 selbst auszuüben.

(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Unabhängigen Kontrollrat vorzulegen.

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— Anordnung des Unabhängigen Kontrollrates zur Übertragung von Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Personalverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ukratzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
