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title: "§ 18 UKlaG — Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uklag/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 18 UKlaG — Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

(1) Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in "Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4" umbenannt. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten Verbraucherverbänden.

(2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.

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— Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
