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title: "§ 17 UKlaG — Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uklag/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 17 UKlaG — Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.

(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.

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— Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
