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title: "§ 12a UKlaG — Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uklag/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 12a UKlaG — Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2

Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2 Absatz 2 Nummer 13 und 14 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

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— Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uklag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
