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title: "§ 3 UIGGebV — Rücknahme von Anträgen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uiggebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 UIGGebV — Rücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

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— Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uiggebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
