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title: "§ 11 UIG — Umweltzustandsbericht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uig_2005/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 11 UIG — Umweltzustandsbericht

Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.

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— Umweltinformationsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uig_2005/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
