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title: "§ 8 UhAnerkÜbkAG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uhanerk_bkag/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uhanerk_bkag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 8 UhAnerkÜbkAG

Ist zu erwarten, daß ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, durch das über einen Unterhaltsanspruch von Kindern (Artikel 1 des Übereinkommens) entschieden wird, in einem der Vertragsstaaten geltend gemacht werden soll, so darf das Urteil nicht in abgekürzter Form (§ 313b der Zivilprozeßordnung) hergestellt werden.

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— Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uhanerk_bkag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
