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title: "§ 15 UERV — Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uerv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 15 UERV — Mitteilung und Veröffentlichung des Anrechnungszeitraums

(1) Wurde einer Projekttätigkeit die Zustimmung erteilt, so teilt der Projektträger dem Umweltbundesamt den Beginn des Anrechnungszeitraums für diese Projekttätigkeit mit.

(2) Der Anrechnungszeitraum beginnt frühestens am Tag nach der Mitteilung an das Umweltbundesamt.

(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den Beginn des Anrechnungszeitraums unverzüglich auf seiner Internetseite.

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— Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
