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title: "§ 14 UERV — Sicherheitsleistung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uerv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 14 UERV — Sicherheitsleistung

(1) Die Sicherheitsleistung dient dazu, die Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 sicherzustellen. Die Höhe der Sicherheitsleistung legt das Umweltbundesamt im Rahmen der Zustimmung fest. Dabei berücksichtigt es insbesondere die Art der Projekttätigkeit, die geschätzte Höhe der Upstream-Emissionsminderungen und den zu erwartenden Marktwert der UER-Nachweise.

(2) Die Sicherheitsleistung ist in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines Kreditinstituts mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen.

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— Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote 1, 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uerv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
