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title: "Anlage 2 UErgGDV 2"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uerggdv_2/anlage-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uerggdv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# Anlage 2 UErgGDV 2

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 7601-1-2, S. 25 u. 26



(Vorderseite)

Vermittlungsstelle: I An

I

I ..........................................

I (Name des Schuldnerinstituts)

I

I Berlin

I ------

I-------------------------------------------

I Eingangsdatum beim Aktenzeichen des

I Schuldnerinstitut Schuldnerinstituts

I

------------------------------------------------------------------------

Anmeldemuster AE

(Einzelanmeldung zum Berliner Altbankengesetz)



I. Für die folgenden Schuldverschreibungen wird geltend gemacht,

daß das Schuldnerinstitut nach den Vorschriften des

Altbankengesetzes in Anspruch genommen werden kann:

1. Wertpapierart:

2. Aktenzeichen der Prüfstelle (bei LB-Stücken: Stück-

nummern, nach Stückelungen getrennt):

3. Nennbetrag: RM

4. Zinsscheine per 1):

5. Name desjenigen, für den das Recht im

Wertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt worden

ist (bei schwebenden Anmeldungen Name des Anmelders (§ 14

des Berliner Wertpapierbereinigungsgesetzes)) 2):

II. Zusätzliche Angaben:

1. Nur bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute:

Falls sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz,

Ort der Niederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5

Genannten im Bundesgebiet befinden, Angaben darüber, ob dies

schon am 21.6.1948 der Fall war 3)4):

2. Nur bei Berechtigten im Ausland:

Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz, Ort der

Niederlassung oder Geschäftsleitung des zu I 5 Genannten am

21.6.1948 unter Angabe des Landes und der

Staatsangehörigkeit 3):

3. Nur bei Erbfällen, wenn weder der Erbe - die Erben in

dem Anerkennungsbescheid namentlich genannt sind noch ein

Erbschein vorliegt:

Ich bin *) - Der ............. ist *) als ......................

(Verwandtschaftsgrad)

Erbe *) - Miterbe des *)........................................

Ich *) - wir *) - erkläre(n), die vorstehenden Angaben nach bestem

Wissen und Gewissen gemacht zu haben.

............................. .....................................

(Ort und Datum) (Unterschrift des Anmeldenden)

Nimmt die Vermittlungsstelle die

Anmeldung unter Abgabe der

Bestätigung lt. III 3 vor, so reicht

es aus, wenn sie die Anmeldung auf

der Rückseite unterschreibt.

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*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.

1) Braucht bei Anmeldungen im Wertpapierbereinigungsverfahren nur

ausgefüllt zu werden, wenn Ansprüche auf mehr Zinsen geltend gemacht

werden als durch die Gutschrift im Wertpapierbereinigungsverfahren

erfaßt werden.

2) Bei Schuldverschreibungen mit Lieferbarkeitsbescheinigung, soweit

diese

a) bis zum 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, der

am 1.10.1949 Gläubiger war,

b) nach dem 1.10.1949 ausgestellt worden ist: Name desjenigen, für

den die LB ausgestellt worden ist.

3) Befanden sich Wohnsitz oder dauernder Aufenthaltsort, Sitz oder

Ort der Niederlassung oder der Geschäftsleitung am 21.6.1948 im

Bundesgebiet oder im Ausland, so braucht eine nach der

35. DVO/UG erstattete Anmeldung nicht wiederholt zu werden.

4) Die Vermittlungsstelle soll die Anmeldung nicht von sich aus

vornehmen, wenn ihr bekannt ist, daß bereits eine Anmeldung nach

der 35. DVO/UG erstattet worden ist.



(Rückseite)

III. Wir geben als Vermittlungsstelle folgende Bestätigungen ab:

1. 5) Bei natürlichen Personen, Gemeinschaftsdepots von

Eheleuten und Nachlaßdepots:

a) Der in der Anmeldung unter I 5 Genannte *) -

ein Mitberechtigter *), und zwar ........................ -

hatte nach dem Anerkennungsbeschluß oder -bescheid *)

- unseren Unterlagen *) zu einem Zeitpunkt nach dem

30. September 1949 und vor dem 1. Januar 1953 seine

Anschrift in Berlin (West) *) - in .......................,

(Ort)

d.h. im Bundesgebiet *) - im Ausland *).

b) Uns ist nichts darüber bekannt, daß der unter a)

Bezeichnete an dem unter a) genannten Ort weder seinen

Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthaltsort hatte.

2. 6) Bei in ein Register eingetragenen juristischen Personen:

Die unter I 5 bezeichnete juristische Person ist im

.................... Register eingetragen. Uns hat ein

am ................., d.h. nach dem 30. September 1949

ausgestellter .................... Registerauszug vorgelegen,

aus dem sich ergibt, daß diese juristische Person vor dem

1. Januar 1953 ihren Sitz in Berlin *) - in .................,

(Ort)

d.h. im Bundesgebiet *), hatte.

Zusatz bei juristischen Personen mit Sitz in Berlin: Wir

bestätigen ferner, daß die gesetzlichen Vertreter der unter

I 5 genannten juristischen Person die Geschäftsleitung von

Berlin (West) *) - von .................................... *)

(Ort im Bundesgebiet)

aus geführt haben.

3. 7) Mit dem unter 1 oder 2 Genannten haben wir nach dem

30. September 1949 in unmittelbarer Verbindung gestanden.

IV. Zusätzliche Bestätigungen der Vermittlungsstelle:

1. Bei Erbfällen, wenn die Bestätigung nur für einen

Alleinerben oder einen von mehreren Mitberechtigten

abgegeben wird:

Wir bestätigen ferner, daß es sich bei dem Erben

(Mitberechtigten), für den die Bestätigung zu III 1 abgegeben

wird,

a) um einen Erben (Miterben) handelt, für den uns folgende

Unterlagen zum Nachweis des Erbrechts vorgelegen haben:

b) um einen Ehegatten *) - Elternteil *) - Abkömmling *)

handelt, der die Erklärung abgegeben hat, daß er Erbe

oder Miterbe sei. Wir würden eine Verfügung über das Depot

des Erblassers ohne amtlichen Erbnachweis zulassen, da

uns eine Vollmacht über den Tod hinaus vorliegt *) - ein

Testamentsvollstreckungszeugnis vorliegt *) - es sich

um einen geringen Betrag handelt, so daß wir einen

besonderen Nachweis nicht für erforderlich halten *)

- folgende Unterlagen vorliegen, auf Grund deren wir nach

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sind, eine

Verfügung über das Depot zuzulassen *):

2. Nur wenn bei Schuldverschreibungen verlagerter

Geldinstitute die Bestätigung nach III 1 oder 2 für

eine Person im Bundesgebiet abgegeben wird und die

nachfolgende Bestätigung ohne Rückfrage abgegeben werden kann:

Der Wohnsitz oder dauernde Aufenthaltsort, Sitz, Ort der

Niederlassung oder Geschäftsleitung ist erst nach dem

21. Juni 1948 in das Bundesgebiet verlegt worden. Hierfür

liegen uns folgende Unterlagen vor:

3. Falls eine Wohnsitzbestätigung nach III 1 oder 2 nicht

abgegeben wird:

Folgende Unterlagen über den Wohnsitz, dauernden Aufenthaltsort,

Sitz oder Ort der Geschäftsleitung haben uns vorgelegen *)

- werden im Original *) - in beglaubigter Abschrift *) - in

Fotokopie *) beigefügt:

Wir halten die Wohnsitzvoraussetzungen des § 7 des

Altbankengesetzes aus den in der Anlage angeführten Gründen

für nachgewiesen - nicht nachgewiesen *).

............................. .....................................

(Ort und Datum) (Unterschrift der Vermittlungsstelle)

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*) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.

5) Kann weder diese Bestätigung noch die Bestätigung zu 2. abgegeben

werden, so ist IV 3 auszufüllen.

6) Kann bei juristischen Personen eine Bestätigung nicht abgegeben

werden, so ist IV 3 auszufüllen.

7) Kann diese Bestätigung nicht abgegeben werden, muß die Anmeldung

von dem Berechtigten erstattet werden.

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— Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen (Umstellungsergänzungsgesetz) (Anmeldung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen Berliner Altbanken)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uerggdv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
