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title: "§ 50 UErgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uergg/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 50 UErgG

(1) Die Ausgleichsforderungen sind Schuldbuchforderungen. Sie werden auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen in das Bundesschuldbuch eingetragen. Die Eintragung ist im Falle des § 49 Satz 2 auf Ersuchen des Bundesministers der Finanzen zu berichtigen.

(2) § 35 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

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— Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
