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title: "§ 25 UErgG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/uergg/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 25 UErgG

Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für die Gerichte, die Verwaltungsbehörden und das Neue Institut bindend.

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— Gesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/uergg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
